Ratgeber · Maßnahmen & Zuweisung
Maßnahme vom Jobcenter: Du musst nicht alles hinnehmen.
Ein Brief. Ein Kurs, den du nicht wolltest. Und die Angst, dass Geld fehlt. Atme durch. Du hast Rechte. Hier steht in Ruhe, was wirklich gilt.
Das Wichtigste in Kürze
- ✓ Eine Maßnahme kannst du nur mit einem wichtigen Grund ablehnen oder abbrechen (§ 31 Absatz 1 SGB II). Den Grund musst du erklären und belegen.
- ✓ Die Zuweisung ist ein Bescheid. Du kannst Widerspruch einlegen. Aber er hält die Maßnahme nicht auf (§ 39 SGB II). Geh also hin und wehr dich schriftlich.
- ✓ Ohne wichtigen Grund kürzt das Jobcenter um 30 Prozent des Regelbedarfs für 3 Monate (§§ 31a, 31b SGB II). Die Miete wird nicht gekürzt.
- ✓ Wichtige Gründe sind zum Beispiel: Krankheit mit Attest, ein kleines Kind ohne Betreuung, Pflege von Angehörigen (§ 10 SGB II).
- ✓ Krank während der Maßnahme? Bescheinigung spätestens am 3. Kalendertag ans Jobcenter (§ 56 SGB II) – und den Träger informieren.
Was ist eine Maßnahme vom Jobcenter?
Eine Maßnahme ist ein Kurs oder eine Beschäftigung bei einem Träger. Das Jobcenter bezahlt sie und schickt dich hin. Die Regeln stehen in § 16 SGB II zusammen mit § 45 SGB III. Ziel ist immer: Du sollst leichter in Arbeit kommen. Diese Formen gibt es am häufigsten:
- Aktivierung und Eingliederung (§ 45 SGB III): Maßnahmen, die dich näher an den Arbeitsmarkt bringen sollen – in der Praxis zum Beispiel Bewerbungstraining, Coaching oder eine Erprobung im Betrieb.
- Arbeitsgelegenheit (AGH): der bekannte „1-Euro-Job" nach § 16d SGB II. Die Arbeit muss zusätzlich sein, im öffentlichen Interesse liegen und darf keine normalen Jobs verdrängen.
- Weiterbildung: Kurse mit Abschluss oder Teil-Abschluss.
- Teilhabe am Arbeitsmarkt (§ 16i SGB II): ein echter Job mit Vertrag und Lohn. Der Arbeitgeber bekommt dafür einen Zuschuss.
Eine Sache ist freiwillig: die ganzheitliche Betreuung nach § 16k SGB II, oft „Coaching" genannt. Machst du dort nicht mit, darf das Jobcenter dein Geld deswegen nicht kürzen (§ 16k Absatz 4 SGB II).
Die Zuweisung ist ein Bescheid – dein Widerspruch stoppt sie aber nicht
Das Schreiben, mit dem dich das Jobcenter in eine Maßnahme schickt, ist ein Verwaltungsakt. Also ein Bescheid. Dagegen kannst du Widerspruch einlegen. Du hast dafür 1 Monat Zeit (§ 84 SGG), und er kostet nichts. Mehr dazu steht im Ratgeber zur Widerspruchsfrist beim Jobcenter.
Aber: Dieser Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§ 39 SGB II). Das heißt: Die Pflicht zur Teilnahme bleibt erst einmal bestehen, auch während dein Widerspruch läuft. Bleibst du einfach weg, kann das Jobcenter Geld kürzen.
Der ruhige Weg ist deshalb: hingehen und gleichzeitig schriftlich widersprechen. So verlierst du kein Geld und behältst trotzdem deine Rechte. Wie du deinen Widerspruch aufbaust, zeigt der Ratgeber zur Begründung beim Widerspruch. Bei großer Eile gibt es zusätzlich den Eilantrag beim Sozialgericht (§ 86b SGG). Ob der in deinem Fall passt, sollte ein Mensch prüfen.
Wann kannst du eine Maßnahme ablehnen oder abbrechen?
Das Gesetz nennt es „wichtiger Grund". Ohne ihn ist es eine Pflichtverletzung, wenn du eine zumutbare Maßnahme nicht antrittst oder abbrichst (§ 31 Absatz 1 SGB II). Mit einem wichtigen Grund entfällt die Kürzung. Du musst ihn aber darlegen und nachweisen. Also: aufschreiben und belegen.
Was zumutbar ist, steht in § 10 SGB II. Diese Regeln gelten auch für Maßnahmen (§ 10 Absatz 3 SGB II). Nicht zumutbar ist eine Maßnahme unter anderem, wenn du körperlich, geistig oder seelisch nicht dazu in der Lage bist. Oder wenn die Erziehung deines Kindes gefährdet wäre. Oder wenn die Pflege eines Angehörigen sonst nicht klappt.
| Deine Situation | Kannst du ablehnen? | Was du tun solltest |
|---|---|---|
| Du bist krankgeschrieben | In der Regel ja, solange die Krankschreibung läuft | Sofort melden. Bescheinigung bis zum 3. Kalendertag ans Jobcenter. Träger anrufen. |
| Dein Kind hat den 14. Lebensmonat noch nicht vollendet oder hat keinen Betreuungsplatz | Oft ja | Schreib auf, wer wann betreut. Absage der Kita beilegen. |
| Du pflegst einen Angehörigen | Oft ja, wenn es sonst niemand macht | Pflegegrad-Bescheid und deine Pflegezeiten belegen. |
| Du bist gesundheitlich nicht belastbar | Oft ja | Attest mit Grenzen holen. Um eine Prüfung durch den Ärztlichen Dienst bitten. |
| Die Maßnahme passt nicht zu deinem Ziel | Nein, nicht einfach wegbleiben | Hingehen und Widerspruch schreiben. Erklären, was dir wirklich helfen würde. |
| Du hast kein Geld für die Fahrt | Nicht allein deshalb | Fahrtkosten schriftlich beantragen, am besten vor dem Start. |
| Du hast einen Job oder ein Vorstellungsgespräch | Sag sofort Bescheid | Nachweis schicken. Das Jobcenter prüft dann, ob die Maßnahme noch passt. |
| Du willst einfach nicht | Nein | Sprich vorher mit dem Jobcenter. Wegbleiben kostet Geld. |
Wie viel Geld verlierst du, wenn du nicht teilnimmst?
Seit dem 1. Juli 2026 gilt die neue Grundsicherung (früher Bürgergeld). Bei einer Pflichtverletzung mindert das Jobcenter das Grundsicherungsgeld um 30 Prozent des Regelbedarfs (§ 31a Absatz 1 SGB II). Der Zeitraum beträgt 3 Monate (§ 31b Absatz 2 SGB II). Die alten Stufen mit 10 und 20 Prozent gibt es nicht mehr. Diese Grenzen schützen dich trotzdem:
- Deine Miete bleibt: Die Zahlbeträge für Unterkunft und Heizung dürfen durch eine Minderung nicht kleiner werden (§ 31a Absatz 4 SGB II).
- 30 Prozent sind die Obergrenze – auch wenn mehrere Sachen zusammenkommen (§ 31a Absatz 4 SGB II).
- Keine Kürzung bei außergewöhnlicher Härte im Einzelfall (§ 31a Absatz 3 SGB II).
- Du kannst es stoppen: Erfüllst du deine Pflicht nach oder erklärst du ernsthaft, künftig mitzumachen, wird die Minderung aufgehoben. Mindestens 1 Monat muss sie aber gedauert haben (§ 31a Absatz 1, § 31b Absatz 2 SGB II).
- Zeitgrenze: Das Jobcenter darf die Minderung nur innerhalb von 6 Monaten ab der Pflichtverletzung feststellen (§ 31b Absatz 1 SGB II).
Wichtig: Ohne Belehrung über die Rechtsfolgen geht das nicht. Das Jobcenter muss dich vorher schriftlich belehrt haben – oder du musst die Folgen bereits gekannt haben (§ 31 Absatz 1 SGB II). Im Zuweisungsschreiben sollte deshalb klar stehen, was passiert, wenn du nicht kommst. Vor der Kürzung muss dich das Jobcenter außerdem anhören (§ 24 SGB X). Ein verpasster Termin beim Jobcenter ist übrigens etwas anderes: Dazu findest du alles unter Jobcenter-Termin verpasst.
Krank während der Maßnahme: Was du sofort tun solltest
Krankheit ist ein anerkannter Grund, nicht zu erscheinen. Aber du musst dich melden. § 56 SGB II sagt: Zeige die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich an. Und lege die ärztliche Bescheinigung spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages vor. Dauert es länger als bescheinigt, brauchst du eine neue Bescheinigung.
Zwei Adressen, nicht eine: das Jobcenter und der Träger, bei dem die Maßnahme läuft. Ruf beim Träger an und schicke die Bescheinigung danach schriftlich hinterher. Mach vorher ein Foto von jedem Blatt. Gibst du es persönlich ab, lass dir das bestätigen.
Maßnahme trotz psychischer Erkrankung: Deine Rechte
Das Gesetz sieht das ausdrücklich vor. Eine Arbeit oder Maßnahme ist nicht zumutbar, wenn du körperlich, geistig oder seelisch nicht dazu in der Lage bist (§ 10 Absatz 1 SGB II). Eine Depression, eine Angststörung oder eine Sucht können also gegen eine Gruppenmaßnahme sprechen. Wichtig ist ein Attest, das die Grenzen beschreibt: Wie viele Stunden? Gruppe oder Einzel? Ab wann wieder?
Zwei Regeln helfen dir zusätzlich. Erstens: Sind dem Jobcenter psychische Erkrankungen bekannt, soll die Anhörung vor einer Kürzung persönlich stattfinden (§ 31a Absatz 2 SGB II). Zweitens: Das Jobcenter kann dich zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung schicken, wenn es Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung gibt (§ 32 Absatz 4 SGB II). Du kannst auch selbst darum bitten, dass der Ärztliche Dienst deine Belastbarkeit prüft.
Oft ist dann nicht der Standard-Kurs der richtige Weg, sondern eine Reha. Schreibe in deinen Widerspruch, was du dir stattdessen vorstellst. Klappt es mit deiner Ansprechperson gar nicht mehr, gibt es auch dafür einen Weg: den Sachbearbeiter wechseln.
Was kostet dich die Maßnahme – und was bekommst du dazu?
Für die Maßnahme selbst musst du in der Regel nichts bezahlen. Die Kosten der Maßnahme trägt das Jobcenter. Schau trotzdem in deinen Bescheid: Dort sollte stehen, wer die Kosten übernimmt. Dazu kann das Jobcenter die angemessenen Kosten für deine Teilnahme übernehmen, soweit das für die berufliche Eingliederung notwendig ist (§ 45 Absatz 1 SGB III). Darunter können zum Beispiel Fahrtkosten fallen – im Gesetz stehen sie nicht ausdrücklich, das Jobcenter prüft, welche Kosten angemessen und notwendig sind. Stelle den Antrag schriftlich und vor dem Start. Und lass dir schwarz auf weiß geben, was übernommen wird.
Bei einer Arbeitsgelegenheit („1-Euro-Job") bekommst du zusätzlich zum Grundsicherungsgeld eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen (§ 16d Absatz 7 SGB II). Wie hoch sie ist, steht nicht im Gesetz. In der Praxis sind es meist 1 bis 2 Euro je Stunde – je nach Jobcenter unterschiedlich. Eine Arbeitsgelegenheit ist kein Arbeitsvertrag: kein Lohn, aber der Arbeitsschutz gilt. Erlaubt sind höchstens 24 Monate in 5 Jahren (§ 16d Absatz 6 SGB II). Und Leistungen, die dich direkt in einen richtigen Job bringen, haben Vorrang (§ 16d Absatz 5 SGB II).
Kooperationsplan: Was seit der Reform 2026 gilt
Die alte Eingliederungsvereinbarung heißt heute Kooperationsplan (§ 15 SGB II). Ihr erstellt ihn gemeinsam nach einer Potenzialanalyse. Du bekommst ihn in Textform, und er soll etwa alle 6 Monate aktualisiert werden.
Neu seit der Reform: Das Schlichtungsverfahren ist weggefallen. Stattdessen kann dich das Jobcenter per schriftlichem Verwaltungsakt verpflichten – zum Beispiel zur Teilnahme an einer Maßnahme (§ 15a SGB II). Das geht, wenn du eine Einladung ohne wichtigen Grund nicht wahrnimmst, wenn du Schritte aus dem Kooperationsplan nicht erbringst oder wenn kein Plan zustande kommt. Auch gegen diesen Bescheid ist Widerspruch möglich. Passt etwas gar nicht, hilft zusätzlich der Weg der Beschwerde beim Jobcenter.
Was Gerichte entschieden haben
Der Bescheid gilt sofort – aber das Gericht kann bremsen. Ein Verwaltungsakt, der Eingliederungspflichten regelt, ist nach § 39 Nummer 1 SGB II sofort vollziehbar. Wer ihn stoppen will, muss beim Sozialgericht die aufschiebende Wirkung beantragen (§ 86b Absatz 1 SGG). So entschied das Bayerische Landessozialgericht (L 7 AS 862/12 B ER, 2012).
Unklare Kosten machen den Bescheid angreifbar. Das Sozialgericht Hannover ordnete die aufschiebende Wirkung an, weil im Bescheid nicht bestimmt genug geregelt war, wer die Kosten der Maßnahme trägt (S 45 AS 2773/13 ER, 2013). Schau also nach, was in deinem Schreiben zu den Kosten steht.
Die Rechtsfolgenbelehrung muss klar sein. Sie muss widerspruchsfrei sein und erkennen lassen, welche konkrete Folge ein Verstoß hat (Bayerisches Landessozialgericht, L 11 AS 421/09, 2013). Fehlt sie oder ist sie unklar, ist eine Kürzung angreifbar. Dein Fall kann anders ausgehen – das muss jemand für dich prüfen.
Zuweisung im Briefkasten? Mach ein Foto davon. Die JobCenter-Guru-App erklärt dir die Zuweisung in einfacher Sprache: Was verlangt das Jobcenter? Bis wann? Was passiert, wenn du nicht hingehst? Sie sortiert Einladung, Zuweisung, Attest und Anhörung für dich und erinnert dich an Termine. Sie hilft dir, deinen wichtigen Grund aufzuschreiben, und zeigt dir die Quellen. Du bekommst einen Entwurf. Du kannst ihn ändern. Wenn du willst: Gib alles mit einem Klick an einen Anwalt für Sozialrecht weiter. Du musst nichts erklären. Alles ist schon sortiert. Der Anwalt prüft deinen Fall. Beratungshilfe gibt es beim Amtsgericht. Meist zahlst du höchstens 15 Euro selbst – hier geht’s zur App.
Häufige Fragen zur Maßnahme vom Jobcenter
Was ist eine Maßnahme vom Jobcenter?
Eine Maßnahme ist ein Kurs oder eine Beschäftigung bei einem Träger. Das Jobcenter bezahlt sie und schickt dich hin. Rechtsgrundlage ist § 16 SGB II zusammen mit § 45 SGB III. In der Praxis gibt es zum Beispiel Bewerbungstraining, Kurse zur Aktivierung, Weiterbildung und Arbeitsgelegenheiten nach § 16d SGB II, den „1-Euro-Job". Ziel ist immer: Du sollst leichter in Arbeit kommen.
Kann ich eine Maßnahme vom Jobcenter ablehnen?
Nur mit einem wichtigen Grund. Ohne ihn ist es eine Pflichtverletzung, wenn du eine zumutbare Maßnahme nicht antrittst (§ 31 Absatz 1 SGB II). Ein wichtiger Grund kann Krankheit sein, die Betreuung eines kleinen Kindes oder die Pflege von Angehörigen (§ 10 SGB II). Du musst ihn erklären und belegen. Bleib nicht einfach weg.
Was passiert, wenn ich eine Maßnahme abbreche?
Ohne wichtigen Grund kann das Jobcenter dein Grundsicherungsgeld um 30 Prozent des Regelbedarfs kürzen (§ 31a SGB II). Der Zeitraum beträgt 3 Monate (§ 31b SGB II). Die Miete darf dabei nicht gekürzt werden. Wichtig: Erklärst du ernsthaft, dass du wieder mitmachst, wird die Kürzung aufgehoben. Sie muss aber mindestens 1 Monat gedauert haben.
Was gilt bei einer Krankschreibung während der Maßnahme?
Melde die Krankheit sofort beim Jobcenter. Die Bescheinigung vom Arzt muss spätestens vor Ablauf des 3. Kalendertages beim Jobcenter sein (§ 56 SGB II). Sag auch dem Träger Bescheid, bei dem die Maßnahme läuft. Behalte eine Kopie. Bist du krankgeschrieben, ist die Teilnahme in dieser Zeit in der Regel nicht zumutbar. Das Jobcenter prüft das anhand deiner Bescheinigung.
Muss ich mit einer psychischen Erkrankung an einer Maßnahme teilnehmen?
Eine Maßnahme ist nicht zumutbar, wenn du seelisch nicht dazu in der Lage bist (§ 10 Absatz 1 SGB II). Das musst du belegen, zum Beispiel mit einem Attest. Sind dem Jobcenter psychische Erkrankungen bekannt, soll es dich vor einer Kürzung persönlich anhören (§ 31a Absatz 2 SGB II). Du kannst außerdem darum bitten, dass der Ärztliche Dienst deine Belastbarkeit prüft. Eine Beratungsstelle oder ein Anwalt für Sozialrecht kann prüfen, was in deinem Fall gilt.
Bekomme ich für eine Maßnahme Geld vom Jobcenter?
Für die Maßnahme selbst musst du in der Regel nichts bezahlen. Die Kosten der Maßnahme trägt das Jobcenter. Angemessene Kosten für deine Teilnahme kann es übernehmen, soweit das für die berufliche Eingliederung notwendig ist (§ 45 SGB III). Dazu können zum Beispiel Fahrtkosten zählen; das Jobcenter prüft das. Beantrage das schriftlich, am besten vor dem Start. Bei einer Arbeitsgelegenheit bekommst du zusätzlich eine Entschädigung für Mehraufwand (§ 16d SGB II). Die Höhe steht nicht im Gesetz und ist je nach Jobcenter unterschiedlich.
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