Ratgeber · Geld & Wohnung

Darlehen vom Jobcenter: Kein Betteln. Dein Recht in der Notlage.

Die Waschmaschine ist kaputt. Die Stromrechnung kommt nach. Das Geld reicht nicht. Dafür gibt es im Gesetz einen eigenen Weg: ein Darlehen beim Jobcenter (§ 24 Abs. 1 SGB II). Du musst dich dafür nicht schämen. Hier steht in Ruhe, wie es geht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Darlehen beim Jobcenter gibt es, wenn ein Bedarf unabweisbar ist und nicht warten kann (§ 24 Abs. 1 SGB II). Zum Beispiel: Kühlschrank kaputt, Stromnachzahlung.
  • Ein formloser Antrag reicht. Ein PDF-Formular brauchst du nicht: Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden (§ 9 SGB X).
  • Zinsen sieht das Gesetz nicht vor: § 42a SGB II regelt die Rückzahlung allein über die Tilgung des Darlehensbetrags. Du zahlst zurück, was du bekommen hast.
  • Die Rückzahlung läuft über die Aufrechnung: 5 Prozent deines Regelbedarfs im Monat (§ 42a Abs. 2 SGB II). Bei der Regelbedarfsstufe 1 von 563 Euro (2026 unverändert) sind das 28,15 Euro.
  • Mietschulden und Energieschulden laufen über § 22 Abs. 8 SGB II, wenn sonst Wohnungslosigkeit droht.
  • Abgelehnt? Oder wird zu viel einbehalten? Du hast ab Bekanntgabe des Bescheids 1 Monat Zeit für den Widerspruch (§ 84 Abs. 1 SGG). Er kostet nichts (§ 64 Abs. 1 SGB X).
Frau kniet vor einer kaputten Waschmaschine, Wäschekorb daneben, Handy in der Hand
Waschmaschine kaputt, Stromnachzahlung, Kaution: Für unabweisbare Bedarfe gibt es ein zinsloses Darlehen vom Jobcenter. Ein Foto vom Bescheid reicht, die App erklärt den Rest.

Wann gibt es ein Darlehen vom Jobcenter?

Der Regelbedarf der Grundsicherung (früher Bürgergeld) soll alles Laufende decken: Essen, Kleidung, Strom, Hausrat (§ 20 SGB II). Manchmal reicht er nicht. Dann sagt das Gesetz: Das Jobcenter gibt dir das Geld trotzdem – als Darlehen (§ 24 Abs. 1 SGB II). Das ist kein Gefallen. Das steht dir zu, wenn die Voraussetzungen stimmen.

Wichtig ist das Wort unabweisbar. Es heißt: Es kann nicht warten. Und du kannst es nicht selbst zahlen. Typische Fälle:

  • Die Waschmaschine oder der Kühlschrank geht kaputt und muss ersetzt werden.
  • Die Stromnachzahlung aus der Jahresabrechnung kommt und du kannst sie nicht zahlen.
  • Eine Brille, ein Bett oder ein Herd fehlt und ohne geht es nicht.
  • Für die neue Wohnung wird eine Kaution verlangt (das läuft über § 22 Abs. 6 SGB II).

Ein Darlehen gibt es nur, wenn du den Bedarf nicht aus Vermögen oder auf andere Weise decken kannst (§ 42a Abs. 1 SGB II). Das Jobcenter darf die Sache auch selbst kaufen. Dann gilt der Kaufpreis als Darlehensbetrag.

Darlehen oder Zuschuss? Die Übersicht

Nicht alles ist ein Darlehen. Manches bekommst du als Zuschuss. Das ist ein großer Unterschied für dein Geld.

Anlass Rechtsgrundlage Darlehen oder Zuschuss?
Waschmaschine oder Kühlschrank kaputt (Ersatz)§ 24 Abs. 1 SGB IIDarlehen
Stromnachzahlung im laufenden Bezug§ 24 Abs. 1 SGB IIDarlehen
Alte Stromschulden von vorher, Heizkostenschulden§ 22 Abs. 8 SGB IIDarlehen
Mietschulden, Wohnungsverlust droht§ 22 Abs. 8 SGB IIDarlehen (soll übernommen werden)
Mietkaution, Genossenschaftsanteile§ 22 Abs. 6 SGB IIDarlehen (Zusicherung vorher nötig)
Erstausstattung Wohnung, Kleidung, Schwangerschaft§ 24 Abs. 3 SGB IIZuschuss
Mehrtägige Klassenfahrt, Schulausflug§ 28 Abs. 2 SGB IIZuschuss
Erstes Gehalt kommt erst später im Monat§ 24 Abs. 4 SGB IIDarlehen
Vermögen da, aber nicht sofort verfügbar§ 24 Abs. 5 SGB IIDarlehen
Antrag läuft, die Entscheidung dauert§ 42 SGB IVorschuss (wird verrechnet)

Merke dir vor allem eins: Was du zum ersten Mal brauchst, ist oft ein Zuschuss. Mehr dazu steht im Ratgeber zur Erstausstattung vom Jobcenter. Was du ersetzen musst, läuft dagegen meist als Darlehen.

Wie hoch ist ein Darlehen vom Jobcenter?

Im Gesetz steht keine feste Summe. Das Darlehen deckt genau den Bedarf, der unabweisbar ist. Kauft das Jobcenter die Sache selbst, gilt der Anschaffungswert (§ 24 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Darum ist ein Kostenvoranschlag so wertvoll: Er zeigt schwarz auf weiß, wie viel nötig ist.

Von Zinsen steht im Gesetz nichts: § 42a SGB II regelt die Rückzahlung allein über die Tilgung des Darlehensbetrags. Ein zinsloses Darlehen vom Jobcenter ist damit fast immer günstiger als ein Kredit oder ein Ratenkauf.

Mietschulden und Stromschulden: Darlehen gegen Wohnungsverlust

Wenn Mietschulden da sind und die Kündigung droht, gibt es einen eigenen Weg: § 22 Abs. 8 SGB II. Das Jobcenter kann Schulden übernehmen, wenn das die Wohnung sichert. Und es soll sie übernehmen, wenn sonst Wohnungslosigkeit droht. Wenn du ein Mietschulden-Darlehen beim Jobcenter beantragst, bittest du also nicht um einen Gefallen. Das Gesetz gibt dem Jobcenter hier eine klare Richtung vor.

Zwei Dinge sind wichtig: Vermögen musst du vorher einsetzen (§ 22 Abs. 8 Satz 3 SGB II). Und das Geld wird in aller Regel als Darlehen gezahlt, oft direkt an den Vermieter. Warte hier nicht.

Bei Strom gibt es eine feine Unterscheidung. Eine Nachzahlung aus der Jahresabrechnung im laufenden Bezug läuft über § 24 Abs. 1 SGB II. Alte Stromschulden von vor dem Leistungsbezug und Schulden aus Heizkosten laufen dagegen über § 22 Abs. 8 SGB II. So steht es in den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 24 SGB II. Wie viel das Jobcenter überhaupt für die Wohnung zahlt, steht im Ratgeber wie viel Miete zahlt das Jobcenter.

Das Geld kommt zu spät? Dann ist es ein Vorschuss

Dein Antrag läuft, aber die Entscheidung dauert? Dafür gibt es den Vorschuss (§ 42 SGB I). Steht dein Anspruch dem Grunde nach fest und dauert nur die Berechnung, muss die Behörde auf deinen Antrag zahlen – spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags. Ein Vorschuss ist kein Darlehen: Er wird später mit deiner Leistung verrechnet.

Anderer Fall: Du fängst an zu arbeiten, das erste Gehalt kommt aber erst Ende des Monats. Dann kann das Jobcenter für diesen Monat als Darlehen zahlen (§ 24 Abs. 4 SGB II). Kommt gar kein Geld an, hilft der Ratgeber Jobcenter hat die Zahlung eingestellt.

Jobcenter-Darlehen beantragen: Antrag und Muster

  1. Bedarf und Betrag aufschreiben: Notiere, was fehlt oder kaputt ist und wie viel es kostet. Ein Satz reicht.
  2. Nachweis besorgen: Hol dir einen Kostenvoranschlag, eine Rechnung, eine Mahnung oder die Jahresabrechnung.
  3. Formlosen Antrag schreiben: Nenne Betrag, Grund, warum es nicht warten kann und warum du es nicht selbst zahlen kannst. Nenne § 24 Abs. 1 SGB II.
  4. Antrag abgeben und Eingang bestätigen lassen: Gib den Antrag persönlich ab und lass dir den Eingang quittieren. Oder schicke ihn per Einwurf-Einschreiben.
  5. Bescheid prüfen: Bitte um eine schriftliche Entscheidung. Ergeht sie mündlich, kannst du eine schriftliche Bestätigung verlangen (§ 33 Abs. 2 SGB X). Prüfe Betrag, Grund und die Aufrechnung. Bei einer Ablehnung hast du ab Bekanntgabe 1 Monat für den Widerspruch (§ 84 Abs. 1 SGG).

Ein PDF-Formular brauchst du nicht. Manche Jobcenter haben eigene Vordrucke, aber niemand muss sie benutzen. Im Sozialrecht ist das Verwaltungsverfahren an bestimmte Formen nicht gebunden, solange keine besondere Vorschrift eine Form verlangt (§ 9 SGB X). Für den Darlehensantrag ist keine Form vorgeschrieben. Ein Blatt Papier reicht. Wichtig: Leistungen nach § 24 Abs. 1 SGB II musst du gesondert beantragen (§ 37 Abs. 1 Satz 2 SGB II) – der Weiterbewilligungsantrag deckt sie nicht ab. So kann der Aufbau aussehen – die eckigen Klammern füllst du selbst aus:

An das Jobcenter [Ort] · Nummer der Bedarfsgemeinschaft: [Nummer] · Datum: [Datum]

Antrag auf ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beantrage ein Darlehen in Höhe von [Betrag] Euro.

Wofür: [Was fehlt oder was ist kaputt.]
Warum es nicht warten kann: [Zum Beispiel: Ohne Kühlschrank kann ich keine Lebensmittel aufbewahren.]
Warum ich es nicht selbst zahlen kann: [Zum Beispiel: Ich habe kein Erspartes und keine anderen Einnahmen.]
Als Nachweis lege ich bei: [Kostenvoranschlag / Rechnung / Mahnung].

Bitte entscheiden Sie schriftlich und teilen Sie mir mit, wie die Rückzahlung geregelt wird.

Mit freundlichen Grüßen
[Name, Unterschrift]

Rückzahlung: Wie viel behält das Jobcenter ein?

Solange du Leistungen bekommst, behält das Jobcenter jeden Monat einen festen Anteil ein – die Aufrechnung. Sie beträgt 5 Prozent deines maßgebenden Regelbedarfs (§ 42a Abs. 2 SGB II). Bei der Regelbedarfsstufe 1 von 563 Euro – 2026 unverändert – sind das 28,15 Euro im Monat. Sie startet im Monat nach der Auszahlung. Und sie muss dir schriftlich per Bescheid erklärt werden.

Es gibt klare Grenzen nach oben. Alle Aufrechnungen zusammen dürfen 30 Prozent deines Regelbedarfs nicht übersteigen (§ 43 Abs. 2 SGB II). Wird wegen einer Rückforderung schon mehr als 20 Prozent einbehalten, entfällt die Darlehens-Aufrechnung ganz (§ 42a Abs. 2 Satz 4 SGB II). Und wenn dein Geld gerade gemindert ist, ist die Aufrechnung begrenzt oder ganz ausgeschlossen (§ 42a Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 3 SGB II).

Mehrere Darlehen? Dann wird nicht für jedes extra einbehalten. Zahlungen gehen zuerst auf das älteste Darlehen (§ 42a Abs. 6 SGB II). Auch die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 42a SGB II begrenzen die Aufrechnung bei mehreren Darlehen.

Wann ist Schluss? Die Aufrechnung endet, wenn das Darlehen abbezahlt ist. Endet dein Leistungsbezug vorher, wird der Rest sofort fällig (§ 42a Abs. 4 SGB II). Aber auch dann soll eine Rückzahlung vereinbart werden, die zu deiner wirtschaftlichen Lage passt. Kleine Raten sind hier üblich. Geht auch das gerade nicht, hilft der Ratgeber zur Rückforderung vom Jobcenter weiter.

Abgelehnt oder zu hohe Aufrechnung? So wehrst du dich

Zwei Briefe kannst du angreifen: die Ablehnung deines Darlehensantrags und den Aufrechnungsbescheid. Für beide hast du ab Bekanntgabe des Bescheids 1 Monat Zeit (§ 84 Abs. 1 SGG). Der Widerspruch kostet nichts: Für das Verfahren bei den Behörden werden keine Gebühren und Auslagen erhoben (§ 64 Abs. 1 SGB X). Mehr dazu steht im Ratgeber zur Widerspruchsfrist beim Jobcenter.

Bei einer Ablehnung lohnen drei Fragen: Steht im Bescheid eine Begründung? Hat das Jobcenter geprüft, dass der Bedarf nicht warten kann? Fehlt nur ein Nachweis, den du nachreichen kannst?

Bei der Aufrechnung rechne nach: Stimmen 5 Prozent von deinem Regelbedarf? Läuft schon eine andere Aufrechnung? Wurde die 30-Prozent-Grenze beachtet? Wurde die Aufrechnung überhaupt schriftlich erklärt? Wenn hier etwas nicht stimmt, ist das ein Grund für den Widerspruch. Wie so ein Schreiben aufgebaut ist, zeigt die Seite Widerspruch Jobcenter – Muster & Anleitung – dort auch für den Fall Widerspruch gegen Aufrechnung beim Jobcenter.

Was Gerichte entschieden haben

Eine Stromnachzahlung kann ein unabweisbarer Bedarf sein. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden: Eine Nachzahlung für Haushaltsenergie aus der Jahresabrechnung kann ein unabweisbarer Bedarf im Sinne von § 24 Abs. 1 SGB II sein – jedenfalls dann, wenn sie im laufenden Leistungsbezug entsteht, obwohl die Abschläge regelmäßig gezahlt wurden (LSG Nordrhein-Westfalen, L 19 AS 561/13 NZB, 2013).

Beim Kautionsdarlehen muss das Jobcenter abwägen. Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht hat im Beschluss vom 09.10.2014 weitere Punkte genannt, die das Jobcenter bei der Entscheidung über Umzugskosten und ein Mietkautionsdarlehen nach § 22 Abs. 6 SGB II berücksichtigen muss (LSG Schleswig-Holstein, L 6 AS 181/14 B ER). Dein Fall kann anders ausgehen. Ein Nein ist aber nicht automatisch das Ende. Mehr zum Weg in eine neue Wohnung steht im Ratgeber Umzug über das Jobcenter.

Du weißt nicht, wo du anfangen sollst? Mach ein Foto von deiner Rechnung, deiner Mahnung oder deinem Bescheid. Die JobCenter-Guru-App erklärt dir in einfacher Sprache, worum es geht und welche Frist läuft. Sie sortiert deine Unterlagen und zeigt dir passende Regeln und Urteile mit Quelle. Für deinen Antrag und für einen Widerspruch bekommst du einen Entwurf. Du kannst ihn ändern. Sie erinnert dich an Termine. Wenn du willst: Gib alles mit einem Klick an einen Anwalt für Sozialrecht weiter. Du musst nichts erklären. Alles ist schon sortiert. Er prüft deinen Fall. Wie das ohne eigenes Geld geht, steht im Ratgeber Anwalt für Jobcenter-Probleme – oder du startest direkt hier mit der App.

Häufige Fragen zum Darlehen beim Jobcenter

Wie beantrage ich ein Darlehen beim Jobcenter?

Mit einem formlosen Schreiben. Schreibe hinein: welchen Betrag du brauchst, wofür, warum es nicht warten kann und warum du es nicht selbst zahlen kannst. Lege einen Nachweis dazu, zum Beispiel einen Kostenvoranschlag, eine Rechnung oder eine Mahnung. Gib den Antrag persönlich ab und lass dir den Eingang bestätigen. Bitte gleich im Antrag um eine schriftliche Entscheidung: Ein Verwaltungsakt kann auch mündlich ergehen, du kannst dann aber verlangen, dass er dir schriftlich bestätigt wird (§ 33 Abs. 2 SGB X).

Gibt es ein PDF-Formular für den Jobcenter-Darlehensantrag?

Manche Jobcenter haben eigene Vordrucke. Du musst sie aber nicht benutzen. Im Sozialrecht ist das Verwaltungsverfahren an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besondere Rechtsvorschrift eine Form verlangt (§ 9 SGB X). Für den Darlehensantrag ist keine Form vorgeschrieben, ein formloses Schreiben reicht also aus. Stellen musst du ihn aber gesondert (§ 37 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Wichtig ist nur, dass Betrag, Grund und Nachweis drinstehen und dass du den Eingang belegen kannst.

Wie hoch ist ein Darlehen vom Jobcenter?

Es gibt keinen festen Betrag. Das Darlehen deckt genau den Bedarf, der unabweisbar ist (§ 24 Abs. 1 SGB II). Kauft das Jobcenter die Sache selbst, gilt der Anschaffungswert als Darlehenshöhe. Darum ist ein Kostenvoranschlag so wichtig: Er zeigt, wie viel wirklich nötig ist.

Muss ich für ein Jobcenter-Darlehen Zinsen zahlen?

Nein. Das Gesetz sieht keine Verzinsung vor: § 42a SGB II regelt die Rückzahlung allein über die Tilgung des Darlehensbetrags. Zurück geht also der Betrag, den du bekommen hast. Für das Verfahren beim Jobcenter werden auch keine Gebühren und Auslagen erhoben (§ 64 Abs. 1 SGB X). Ein Jobcenter-Darlehen ist damit in aller Regel günstiger als ein Kredit bei einer Bank.

Wie läuft die Rückzahlung eines Jobcenter-Darlehens?

Solange du Leistungen bekommst, behält das Jobcenter jeden Monat 5 Prozent deines Regelbedarfs ein (§ 42a Abs. 2 SGB II). Das nennt man Aufrechnung. Sie beginnt im Monat nach der Auszahlung und muss dir schriftlich per Bescheid mitgeteilt werden. Endet dein Leistungsbezug, wird der Rest fällig. Dann soll eine Rückzahlung vereinbart werden, die zu deiner wirtschaftlichen Lage passt.

Das Jobcenter hat mein Darlehen abgelehnt. Was kann ich tun?

Du kannst binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch einlegen (§ 84 Abs. 1 SGG). Der Widerspruch kostet nichts: Für das Verfahren bei den Behörden werden keine Gebühren und Auslagen erhoben (§ 64 Abs. 1 SGB X). Schreibe dazu, warum der Bedarf nicht warten kann und warum du ihn nicht selbst zahlen kannst. Reiche fehlende Nachweise nach. Bei akuter Not, etwa wenn die Wohnung auf dem Spiel steht, kommt zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht in Betracht (einstweilige Anordnung, § 86b Abs. 2 SGG). Ob das in deinem Fall passt, prüft ein Anwalt für Sozialrecht oder eine Sozialberatung.

Mach ein Foto. Die App erklärt dir deinen Fall.

Rechnung, Mahnung oder Bescheid: Die App erklärt dir Beträge und Fristen in einfacher Sprache. Hol dir die App. Kostenlos starten.