Ratgeber · Gesetz & Geld

Neue Grundsicherung 2026: Was sich ändert. Und was bleibt.

Seit dem 1. Juli 2026 heißt das Bürgergeld im Gesetz Grundsicherung. Dein Geld heißt jetzt Grundsicherungsgeld. Vieles davon ist nur ein neues Wort. Ein paar Regeln sind aber wirklich neu. Hier steht in Ruhe, was das für dich bedeutet.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bürgergeld heißt jetzt Grundsicherung. Die Leistung selbst heißt amtlich Grundsicherungsgeld (13. SGB-II-Änderungsgesetz vom 16.04.2026, BGBl. 2026 I Nr. 107).
  • Bis Ende 2026 dürfen Ämter in Briefen noch das alte Wort benutzen (§ 65a Abs. 4 SGB II). Beide Wörter meinen dasselbe Geld.
  • Die Höhe steht nicht als Zahl im Gesetz. Es gibt Regelbedarfsstufen (§ 20 SGB II). Dein Betrag in Euro steht in deinem Bescheid.
  • Beim Vermögen gilt jetzt ein Freibetrag nach Alter: 5.000 bis 20.000 Euro pro Person (§ 12 Abs. 2 SGB II).
  • Beim Kürzen sind es jetzt 30 Prozent – und höchstens 30 Prozent zusammen. Miete und Heizung dürfen dabei nicht gekürzt werden (§ 31a Abs. 4 SGB II).
Frau sitzt auf dem Sofa und liest einen amtlichen Brief, auf dem Tisch liegen eine Zeitung und ein zweiter geöffneter Brief, Morgenlicht fällt ins Zimmer
In der Übergangszeit steht in manchen Briefen noch das alte Wort und in anderen schon Grundsicherungsgeld. Mach ein Foto von deinem Brief. Die App sagt dir, was drinsteht.

Bürgergeld heißt jetzt Grundsicherung – was dahinter steckt

Vielleicht hast du es in den Nachrichten gehört. Vielleicht stand es plötzlich anders in deinem Brief. Der Grund ist ein Gesetz: das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107). Es hat die Überschrift des SGB II geändert. Seit dem 1. Juli 2026 heißt das Buch nur noch „Grundsicherung für Arbeitsuchende“.

Das Geld hat damit auch einen neuen amtlichen Namen bekommen: Grundsicherungsgeld. Dieses Wort steht jetzt überall im Gesetz, wo früher das alte Wort stand – zum Beispiel in § 20, § 22, § 26 und § 32 SGB II. Wenn du also liest „das Grundsicherungsgeld mindert sich“, dann ist genau dein Geld gemeint.

Was ist die Grundsicherung überhaupt? Sie ist Geld zum Leben, wenn du zu wenig hast und arbeiten kannst. Sie besteht aus zwei Töpfen. Der eine ist der Regelbedarf: eine feste Summe im Monat für Essen, Kleidung, Strom und alles andere im Alltag. Der andere sind die Kosten für Unterkunft und Heizung – wie viel das Jobcenter davon übernimmt, steht im Ratgeber Miete vom Jobcenter.

Eine Sache vorweg, damit du nicht falsch suchst: Es gibt zwei Leistungen mit dem Wort Grundsicherung. Diese Seite erklärt die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II, also die Leistung vom Jobcenter. Die „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ für Rentnerinnen und Rentner steht in einem anderen Gesetz, dem SGB XII, und läuft über das Sozialamt.

Was sich im Gesetz geändert hat: vorher und jetzt

Beim Lesen der Schlagzeilen geht schnell durcheinander, was nur anders heißt und was wirklich anders ist. Diese Tabelle trennt beides. Links steht, wie es bis zum 30. Juni 2026 war. Rechts steht, was seit dem 1. Juli 2026 gilt.

Änderungen durch das 13. SGB-II-Änderungsgesetz: vorher, jetzt und Art der Änderung
Thema Bis 30. Juni 2026 Ab 1. Juli 2026 Art der Änderung
Name des Gesetzbuchs „Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende“ „Grundsicherung für Arbeitsuchende“ Nur ein neuer Name
Name der Leistung, auch in deinen Briefen Bürgergeld Grundsicherungsgeld. Das alte Wort ist bis 31.12.2026 noch erlaubt (§ 65a Abs. 4) Nur ein neuer Name
Vermögen alte Fassung des § 12; sie gilt weiter für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1.7.2026 begonnen haben (§ 65a Abs. 1) fester Freibetrag nach Lebensalter: 5.000 bis 20.000 Euro je Person (§ 12 Abs. 2) Wirklich neu
Weniger Geld nach einer Pflichtverletzung für Verstöße vor dem 1.7.2026 gelten die alten Rechtsfolgen weiter (§ 65a Abs. 2) 30 Prozent des Regelbedarfs (§ 31a Abs. 1) Wirklich neu
Termin nicht wahrgenommen für Versäumnisse vor dem 1.7.2026 gelten die alten Rechtsfolgen weiter (§ 65a Abs. 2) 30 Prozent – aber erst, wenn Termine wiederholt versäumt werden (§ 32 Abs. 1) Wirklich neu
Zumutbare Arbeit nicht angetreten nur nach einer vorherigen Pflichtverletzung ohne vorherige Pflichtverletzung; der Regelbedarf entfällt (§ 31a Abs. 7, seit 23.04.2026) Wirklich neu
Obergrenze beim Kürzen höchstens 30 Prozent zusammen höchstens 30 Prozent zusammen; Miete und Heizung werden nicht gekürzt (§ 31a Abs. 4) Bleibt wie bisher
Miete im ersten Jahr Karenzzeit von einem Jahr Karenzzeit von einem Jahr (§ 22 Abs. 1) Bleibt wie bisher
Kooperationsplan Potenzialanalyse und Kooperationsplan Potenzialanalyse und Kooperationsplan, neu gefasst (§§ 15, 15a) Überarbeitet

Drei Änderungen solltest du wirklich kennen:

  • Beim Vermögen gibt es feste Freibeträge nach Alter. Sie stehen jetzt direkt im Gesetz und reichen von 5.000 bis 20.000 Euro je Person (§ 12 Abs. 2 SGB II).
  • Die Kürzung ist einheitlich 30 Prozent. Es gibt keine kleine Stufe mehr zum Einstieg. Dafür bleibt die Obergrenze bei 30 Prozent, und Miete und Heizung sind geschützt (§§ 31a, 32 SGB II).
  • Bei verweigerter Arbeit braucht es keinen Vorlauf mehr. Früher war eine vorherige Pflichtverletzung nötig, heute nicht mehr. Dann entfällt der Regelbedarf ganz (§ 31a Abs. 7 SGB II, BA-Weisung 202605006 vom 12.05.2026).

Wie hoch ist die Grundsicherung? Die Regelbedarfsstufen

Viele suchen nach einer Zahl. Im Gesetz steht sie nicht. § 20 Abs. 1a SGB II verweist für die Höhe auf die Regelbedarfsstufen nach § 28 SGB XII, das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und die Fortschreibungsverordnung für das jeweilige Jahr. Im Klartext: Die Summe wird jedes Jahr neu bestimmt und gilt dann für alle. Deshalb nennen wir hier bewusst keinen Euro-Betrag. Die aktuelle Höhe für dich steht in deinem Bescheid.

Welche Stufe für dich gilt, hängt davon ab, mit wem du zusammenlebst und wie alt die Menschen in deinem Haushalt sind. Das Gesetz nennt sechs Stufen (§ 20 Abs. 2 bis 4 und § 23 SGB II):

Regelbedarfsstufen in der Grundsicherung und für wen sie gelten
Stufe Für wen sie gilt
Regelbedarfsstufe 1 Du bist alleinstehend oder alleinerziehend. Oder deine Partnerin, dein Partner ist noch minderjährig.
Regelbedarfsstufe 2 Zwei volljährige Partner leben zusammen in einer Bedarfsgemeinschaft – dieser Betrag gilt für jeden von beiden.
Regelbedarfsstufe 3 Weitere volljährige Menschen in der Bedarfsgemeinschaft, die arbeiten können. Und junge Menschen unter 25, die ohne Zusicherung des Jobcenters umziehen.
Regelbedarfsstufe 4 Jugendliche in der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei Kindern ohne Erwerbsfähigkeit: im 15. Lebensjahr.
Regelbedarfsstufe 5 Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
Regelbedarfsstufe 6 Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.

Der Regelbedarf ist ein monatlicher Pauschalbetrag. Wofür du ihn ausgibst, entscheidest du selbst – das steht so im Gesetz (§ 20 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB II). Niemand darf dir Quittungen dafür abverlangen. Du solltest nur daran denken, dass auch mal größere Ausgaben kommen.

Wichtig: Miete und Heizung sind darin nicht enthalten. Die kommen extra dazu. Und in besonderen Lagen gibt es einen Mehrbedarf obendrauf, zum Beispiel ab der zwölften Schwangerschaftswoche oder wenn du allein mit Kindern lebst (§ 21 SGB II). Rechnet dein Bescheid das nicht mit, lohnt ein zweiter Blick. Mach einfach ein Foto von deinem Bescheid. Die App rechnet die Posten für dich auseinander und zeigt dir, welche Stufe angesetzt wurde.

Schonvermögen und Karenzzeit: Was du behalten darfst

Hier ist eine der größten Änderungen – und wir sagen ehrlich: Sie ist strenger geworden. Das Gesetz nennt jetzt feste Freibeträge nach Lebensalter. Jede Person in der Bedarfsgemeinschaft hat einen eigenen (§ 12 Abs. 2 SGB II):

Vermögensfreibeträge in der Grundsicherung nach Lebensalter
Alter Freibetrag je Person
bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres 5.000 Euro
ab dem 31. Lebensjahr 10.000 Euro
ab dem 41. Lebensjahr 12.500 Euro
ab dem 51. Lebensjahr 20.000 Euro

Zwei Regeln machen das milder. Der höhere Freibetrag gilt schon ab Beginn des Monats, in dem du die Altersgrenze erreichst. Und wenn jemand in deiner Bedarfsgemeinschaft seinen Freibetrag nicht ausnutzt, wird der Rest auf die andere Person übertragen. Gerechnet wird mit dem Verkehrswert zum Zeitpunkt des Antrags (§ 12 Abs. 3 SGB II).

Vieles zählt außerdem gar nicht erst als Vermögen (§ 12 Abs. 1 SGB II). Dazu gehören: angemessener Hausrat; ein angemessenes Auto für jede erwerbsfähige Person in der Bedarfsgemeinschaft – die Angemessenheit wird sogar vermutet, wenn du es im Antrag so erklärst; Verträge für die Altersvorsorge; ein selbst genutztes Haus bis 140 m² oder eine Eigentumswohnung bis 130 m² (bei mehr als vier Personen jeweils 20 m² mehr pro Person); und alles, dessen Verwertung eine besondere Härte wäre.

Die Karenzzeit von einem Jahr gibt es weiter, aber sie wirkt nicht mehr überall gleich. Für deine Miete gilt sie unverändert: Im ersten Jahr wird die tatsächliche Miete anerkannt (§ 22 Abs. 1 SGB II). Beim Vermögen nennt das neue Gesetz die Karenzzeit nur noch für dein selbst genutztes Haus oder deine Eigentumswohnung – die zählen in dieser Zeit gar nicht (§ 12 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Und wenn dein Bewilligungszeitraum noch vor dem 1. Juli 2026 begonnen hat, gilt für ihn die alte Vermögensregel weiter (§ 65a Abs. 1 SGB II). Welche Angaben ins Formular gehören, steht im Ratgeber Anlage VM ausfüllen.

Leistungsminderungen: Was sich beim Kürzen verschärft hat

„Leistungsminderung“ ist das Amtswort dafür, dass du weniger Geld bekommst. Zuerst das Wichtigste: Das passiert nicht einfach so. Es geht nur, wenn du vorher schriftlich über die Folgen belehrt wurdest – und nicht, wenn du einen wichtigen Grund darlegen und nachweisen kannst (§ 31 Abs. 1 SGB II). Krankheit, Betreuung eines Kindes, ein Termin beim Arzt: Solche Gründe zählen.

Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn du geforderte Eigenbemühungen nicht nachweist, eine zumutbare Arbeit oder Ausbildung ablehnst oder eine Maßnahme nicht antrittst oder abbrichst (§ 31 Abs. 1 SGB II). Die Folge ist seit dem 1. Juli 2026 einheitlich: 30 Prozent des Regelbedarfs (§ 31a Abs. 1 SGB II). Bei einem verpassten Termin greift § 32 SGB II – aber erst, wenn du Termine wiederholt versäumst; dann sind es ebenfalls 30 Prozent.

Und jetzt die Grenzen, die dich schützen. Mehrere Minderungen zusammen dürfen 30 Prozent nicht überschreiten. Die Beträge für Unterkunft und Heizung dürfen nicht gekürzt werden. Und käme rechnerisch gar nichts mehr heraus, wird 1 Euro im Monat bewilligt, damit dein Anspruch bestehen bleibt (§ 31a Abs. 4 SGB II). Eine Minderung entfällt ganz, wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte wäre (§ 31a Abs. 3 SGB II). Sie wird außerdem aufgehoben, sobald du deine Pflicht erfüllst oder dich nachträglich ernsthaft dazu bereit erklärst (§ 31a Abs. 1 Satz 2 SGB II).

Es gibt aber einen harten Fall, und den verschweigen wir nicht: Wenn du eine zumutbare Arbeit, die tatsächlich und unmittelbar möglich ist, willentlich nicht aufnimmst, entfällt der Anspruch in Höhe des Regelbedarfs (§ 31a Abs. 7 SGB II). Die Miete soll dann für die ganze Bedarfsgemeinschaft direkt an den Vermieter gehen. Neu ist: Früher brauchte es dafür eine vorherige Pflichtverletzung, seit dem 23. April 2026 nicht mehr (BA-Weisung 202605006 vom 12.05.2026).

Drei Punkte lohnen immer einen Blick in den Bescheid. Erstens die Anhörung: Auf dein Verlangen soll sie persönlich stattfinden – und sie soll persönlich sein, wenn dem Jobcenter eine psychische Erkrankung bekannt ist oder du dich schriftlich nicht äußern kannst (§ 31a Abs. 2 SGB II). Zweitens die Frist: Die Minderung darf nur innerhalb von sechs Monaten ab der Pflichtverletzung festgestellt werden, und sie beginnt erst im Monat nach dem Bescheid (§ 31b Abs. 1 SGB II). Drittens der Stichtag: Für Verstöße vor dem 1. Juli 2026 gelten die alten Rechtsfolgen (§ 65a Abs. 2 SGB II). Bist du unter 25, soll dir innerhalb von vier Wochen ein Beratungsangebot gemacht werden (§ 31a Abs. 6 SGB II).

Grundsicherung beantragen: wo und wie

Zuständig ist das Jobcenter an deinem Wohnort. Nicht das Sozialamt, nicht die Rentenversicherung. Du hast drei Wege: online über das Portal der Bundesagentur für Arbeit, persönlich im Jobcenter, oder du lädst dir den Antrag als PDF herunter, füllst ihn in Ruhe zu Hause aus und gibst ihn ab. Alle drei Wege sind gleich viel wert.

Zum Hauptantrag gehören meistens Anlagen: die Anlage VM für dein Vermögen, eine Mietbescheinigung für deine Wohnung und Nachweise über dein Einkommen. Läuft dein Bezug schon und geht es nur weiter, brauchst du den Weiterbewilligungsantrag – stell ihn rechtzeitig, damit keine Lücke entsteht.

Nach dem Antrag lädt dich das Jobcenter zu einem Gespräch ein. Dort wird zuerst die Potenzialanalyse gemacht: Was kannst du, was steht einer Arbeit im Weg. Danach wird gemeinsam ein Kooperationsplan erstellt. Er hält das Ziel und die nächsten Schritte fest, du bekommst ihn in Textform, und er soll spätestens alle sechs Monate aktualisiert werden (§ 15 SGB II). Das erste Gespräch findet persönlich im Jobcenter statt; davon darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden (§ 15 Abs. 4 SGB II). Kommt kein Kooperationsplan zustande oder erfüllst du die Schritte daraus nicht, kann dich das Jobcenter durch schriftlichen Verwaltungsakt zu bestimmten Mitwirkungshandlungen verpflichten (§ 15a SGB II). Dann steht auch drin, was genau du wie oft und bis wann nachweisen musst.

Auszahlung: Wann das Geld kommt

Das Grundsicherungsgeld ist eine monatliche Leistung; der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt (§ 20 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Der genaue Zahltag, dein Bewilligungszeitraum und der erste Monat stehen in deinem Bescheid – das ist die einzige verlässliche Quelle dafür, nicht ein Forum. Deine Miete kann das Jobcenter auf deinen Antrag direkt an den Vermieter überweisen (§ 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II); ein formloser Satz genügt dafür. Und selbst wenn gekürzt wird, bleiben Unterkunft und Heizung außen vor (§ 31a Abs. 4 SGB II). Kommt gar kein Geld an, ist das immer ein Grund, den Bescheid prüfen zu lassen.

Gilt die neue Grundsicherung auch für Rentner?

Nein – und das ist der häufigste Irrtum bei diesem Wort. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II, um die es hier geht, ist für Menschen, die arbeiten können. Sie läuft über das Jobcenter. Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung steht dagegen im SGB XII. Sie ist für Rentnerinnen und Rentner und für Menschen mit voller Erwerbsminderung, und zuständig ist das Sozialamt beziehungsweise das Grundsicherungsamt deiner Stadt. Gleiches Wort, anderes Gesetz, andere Stelle. Wenn du eine Altersrente beziehst, ist diese Seite also nicht deine Seite – das spart dir Zeit.

Was das für deine Briefe bedeutet

Wir sind gerade in einer Übergangszeit, und die sieht im Briefkasten unordentlich aus. Bis zum 31. Dezember 2026 dürfen die Behörden für dieselbe Leistung noch das alte Wort benutzen (§ 65a Abs. 4 SGB II). Ein Brief sagt also Grundsicherungsgeld, der nächste sagt Bürgergeld. Beides ist richtig. Beides ist dein Geld.

Dazu kommen neue Formulierungen: Potenzialanalyse, Kooperationsplan, Verpflichtung durch Verwaltungsakt, Leistungsminderung. Und es kann sein, dass in zwei Bescheiden unterschiedlich gerechnet wird – weil für alte Bewilligungszeiträume und für alte Verstöße nach § 65a SGB II das alte Recht weiterläuft. Das ist kein Fehler, das ist die Übergangsregel. Trotzdem gilt: Ein Bescheid kann falsch sein, gerade wenn Regeln wechseln. Wenn dir etwas komisch vorkommt, bist du damit nicht allein – was du dann tun kannst, steht unter Probleme mit dem Jobcenter.

Du musst diese Wortwechsel nicht mitlernen. Mach ein Foto von deinem Brief. Die App liest ihn und erklärt ihn dir in einfacher Sprache: welche Regel gilt, welcher Betrag angesetzt wurde, ab wann. Sie merkt sich die Fristen und erinnert dich daran. Und sie zeigt dir die passende Stelle im Gesetz und die Weisung der Bundesagentur für Arbeit dazu – mit Quelle, zum Nachlesen.

Neuer Bescheid im Briefkasten? Mach einfach ein Foto. Die JobCenter-Guru-App sortiert deine Briefe für dich und sagt dir in einfacher Sprache, was drinsteht – auch wenn dort neue Wörter wie Grundsicherungsgeld auftauchen. Sie zeigt dir die Regeln und Urteile dazu, mit Quelle. Du bekommst einen Entwurf für deinen Widerspruch. Du kannst ihn ändern. Wenn du willst: Gib alles mit einem Klick an einen Anwalt für Sozialrecht weiter. Du musst nichts erklären. Alles ist schon sortiert. Der Anwalt prüft deinen Fall. Beratungshilfe gibt es beim Amtsgericht. Meist zahlst du höchstens 15 Euro selbst – hier geht’s zur App.

Häufige Fragen zur neuen Grundsicherung 2026

Heißt das Bürgergeld jetzt wirklich Grundsicherung?

Ja. Das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 16.04.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) hat die Überschrift des SGB II geändert. Seit dem 1. Juli 2026 heißt das Buch nur noch „Grundsicherung für Arbeitsuchende“. Das Geld selbst heißt amtlich Grundsicherungsgeld. So steht es jetzt überall im Gesetz, zum Beispiel in § 20, § 22 und § 32 SGB II. Bis zum 31. Dezember 2026 dürfen die Behörden für dasselbe Geld aber auch noch das Wort Bürgergeld benutzen (§ 65a Abs. 4 SGB II). Wenn in deinen Briefen also zwei verschiedene Wörter stehen: Es ist dieselbe Leistung.

Wie hoch ist die neue Grundsicherung 2026?

Im Gesetz steht dafür keine feste Zahl. § 20 Abs. 1a SGB II verweist auf die Regelbedarfsstufen nach § 28 SGB XII, das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und die Fortschreibungsverordnung für das jeweilige Jahr. Der Betrag wird also jedes Jahr neu bestimmt. Welche Stufe für dich gilt, hängt davon ab, wie du wohnst und wie alt du bist. Alleinstehende und Alleinerziehende bekommen Regelbedarfsstufe 1, zwei volljährige Partner jeweils Regelbedarfsstufe 2. Die aktuelle Höhe in Euro steht in deinem Bescheid. Dazu kommen Miete und Heizung als eigener Betrag.

Wie viel Schonvermögen darf ich bei der Grundsicherung haben?

Seit dem 1. Juli 2026 gilt ein Freibetrag nach Lebensalter: 5.000 Euro bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, 10.000 Euro ab dem 31., 12.500 Euro ab dem 41. und 20.000 Euro ab dem 51. Lebensjahr (§ 12 Abs. 2 SGB II). Der höhere Betrag gilt ab dem Monat, in dem du die Altersgrenze erreichst. Braucht jemand in deiner Bedarfsgemeinschaft seinen Freibetrag nicht ganz auf, wird der Rest auf die andere Person übertragen. Manches zählt gar nicht als Vermögen: angemessener Hausrat, ein angemessenes Auto je erwerbsfähiger Person, Altersvorsorge und dein selbst genutztes Haus bis 140 m² oder deine Eigentumswohnung bis 130 m² (§ 12 Abs. 1 SGB II).

Wo beantrage ich die Grundsicherung?

Zuständig ist das Jobcenter an deinem Wohnort. Du kannst den Antrag online stellen, ihn im Jobcenter abgeben oder dir die Formulare als PDF herunterladen, ausfüllen und abgeben. Zum Hauptantrag gehören meistens Anlagen: die Anlage VM für dein Vermögen, eine Mietbescheinigung für deine Wohnung und Nachweise über dein Einkommen. Nach dem Antrag lädt dich das Jobcenter zu einem Gespräch ein. Das erste Gespräch für die Potenzialanalyse und den Kooperationsplan findet persönlich im Jobcenter statt; davon darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden (§ 15 Abs. 4 SGB II).

Wann wird das Grundsicherungsgeld ausgezahlt?

Der Regelbedarf ist ein monatlicher Pauschalbetrag (§ 20 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Wie du ihn ausgibst, entscheidest du selbst. Der genaue Zahltag und dein Bewilligungszeitraum stehen in deinem Bescheid – dort steht auch, ab welchem Monat gezahlt wird. Deine Miete kann das Jobcenter auf deinen Antrag direkt an den Vermieter überweisen (§ 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II). Kommt das Geld nicht an, ist das ein Grund, den Bescheid prüfen zu lassen.

Bekomme ich als Rentner die neue Grundsicherung?

Nein, für Rentnerinnen und Rentner gilt ein anderes Gesetz. Diese Seite erklärt die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Sie ist für Menschen, die arbeiten können, und läuft über das Jobcenter. Die „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ steht dagegen im SGB XII. Sie läuft nicht über das Jobcenter, sondern über das Sozialamt beziehungsweise das Grundsicherungsamt deiner Stadt. Gleiches Wort, anderes Gesetz, andere Stelle.

Kann mir das Jobcenter das ganze Geld streichen?

Bei einer Pflichtverletzung oder einem wiederholten Meldeversäumnis sind es 30 Prozent des Regelbedarfs, und mehrere Minderungen zusammen dürfen 30 Prozent nicht überschreiten. Die Beträge für Unterkunft und Heizung dürfen dabei nicht gekürzt werden. Käme rechnerisch gar nichts mehr heraus, wird 1 Euro im Monat bewilligt (§ 31a Abs. 4 SGB II). Es gibt aber einen harten Fall: Wenn du eine zumutbare Arbeit, die tatsächlich und unmittelbar möglich ist, willentlich nicht aufnimmst, entfällt der Anspruch in Höhe des Regelbedarfs (§ 31a Abs. 7 SGB II). Die Miete soll dann für die ganze Bedarfsgemeinschaft direkt an den Vermieter gezahlt werden. Eine Minderung entfällt außerdem, wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte wäre (§ 31a Abs. 3 SGB II).

Gilt das neue Recht auch für meinen alten Bescheid?

Nicht automatisch. Das Gesetz hat dafür Übergangsregeln in § 65a SGB II. Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, gilt die alte Vermögensregel weiter. Für Pflichtverletzungen und Meldeversäumnisse, die vor dem 1. Juli 2026 passiert sind, gelten die alten Rechtsfolgen. Und wenn du noch nach dem alten Recht über die Folgen belehrt wurdest, wird zum Teil auch die alte Fassung weiter angewendet. Deshalb kann in zwei Briefen unterschiedlich gerechnet werden, ohne dass einer davon falsch ist.

Neues Wort, neuer Bescheid? Mach ein Foto. Die App erklärt ihn dir.

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